zu Absatz (1) Ich schlage eine Einschränkung auf Notlagen vor, um den Normallfall der Präsenz-KMV zu gewährleisten. Die Ausnahmeregelung sollte erfolgen, weil ansonsten Mitglieder ausgeschlossen werden und sie Beschlüsse anfechten könnten. Es wäre auch möglich, dass auf Altmitglieder zu beschränken und einen Internetanschluss für Mitglieder vorauszusetzen, die ab Inkrafttreten der Regelung eintreten, weil sie dann die Satzung diesbezüglich kennen.
Soll gewünscht sein, dass virtuelle KMV regulär stattfinden können, ist das „bei Notlagen" zu streichen oder durch eine weichere Regelung zu ersetzen. Es sollte jedoch ein Grund genannt werden, das vorgeschlagene "erforderlich" ist mir zu unbestimmt.
zu Absatz (2): Optionale Regelung. Eine Hybridveranstaltung kann geboten sein, um etwa mehr Mitglieder zur Teilnahme zu bewegen. Sicherlich wird dies ein erhöhten Organisationsaufwand bringen. Für die Abstimmungen könnte auch bei den Präsenzveranstaltungen auf die digitale Lösung zurückgegriffen wurden, um einen einheitlichen Abstimmungsvorgang zu erreichen. Die Hilfsklausel des Satz 2 hat Menschen im Blick, die etwa erkrankt sind oder eine Ansteckung fürchten. Je nach Wunsch kann das auch aufgeweicht werden, um die digitale Teilnahme zu normalisieren, wenn das gewünscht wäre.
zu Absatz (3): Das zielt auf die Vorgaben des § 35a IV LWahlG ab, der auch bei einer Notlage digitale Abstimmungen über die Aufstellung von Bewerber:innen nicht zulässt, weil hier die Schnittstelle zwischen privatrechtlicher und staatlicher Demokratie beginnt. Die Vorstellung der Bewerbenden ist nach § 35 VI LWahlG muss jedenfalls immer auch schriftlich gewährleistet sein und kann auch in Notlagen nur ergänzend digital stattfinden, sodass diese Wahlen nur bei Präsenz-KMV stattfinden kann.
Für alle anderen Wahlen gelten diese hohen Hürden nicht, sodass Beschlüsse und andere Wahlen nach herrschender Auffassung digital stattfinden können. Bei Wunsch ließe sich der Absatz auch für die anderen Wahlen erweitern: „...nach § 6 Abs. 6 d), e), f) sowie § 6 Abs. 7 b) der Satzung...
zu Absatz (3), Satz 3: Das greift den Vorschlag aus dem Ursprungsantrag auf. Für die Gäste sehe ich zwar keinen Grund, zur Abweichung, da insoweit auch die Sitzungsleitung die Gäste auf die Redeliste setzen kann. Ich kann mir vorstellen, dass auch für Abstimmung unter Frauen in die Technik eingebaut werden kann. Für die Redeliste der Frauen ist es ja auch möglich, sodass ich diese Regelung als optional ansehe. Die Wahlen nach § 7 Abs. 7 können digital durchgeführt werden, sodass eine Ausnahme hierfür entfallen kann.
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