Veranstaltung: | Kreismitgliederversammlung 5. Juli 2021 |
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Tagesordnungspunkt: | 6.1. Satzungsänderungsanträge |
Status: | Beschluss |
Beschluss durch: | Kreismitgliederversammlung |
Beschlossen am: | 05.07.2021 |
Eingereicht: | 06.07.2021, 12:30 |
Antragshistorie: | Version 1 |
Satzung, Frauenstatut und Beitragsordnung
Beschlusstext
Ab Zeile 214 einfügen:
§ 7a – Virtuelle und hybride Kreismitgliederversammlung
(1) Der Kreisvorstand kann bei Notlagen beschließen, die
Kreismitgliederversammlung virtuell im Wege der Bild- und Tonübertragung
abzuhalten (virtuelle Kreismitgliederversammlung). Mitgliedern ohne
Internetanschluss ist ein Zugang in der Kreisgeschäftsstelle oder sonstigen
geeigneten Räumlichkeiten bereit zu stellen, wenn ein Mitglied dies verlangt und
die Teilnahme ansonsten wesentlich erschwert würde; der Kreisvorstand weist in
der Einladung auf diese Möglichkeit hin.
(2) Der Kreisvorstand kann beschließen, dass die Kreismitgliederversammlung zum
Teil in Präsenz, zum Teil virtuell im Wege der Bild- und Tonübertrag (hybride
Kreismitgliederversammlung) zusammenfinden kann. Ist einem Mitglied das
persönliche Erscheinen nicht zumutbar, gilt Absatz 1 Satz 2.
(3) Die Vorstellung und Wahlen der Bewerbenden nach § 6 Abs. 6 d) und e) der
Satzung können nur unter den Vorgaben des § 35a LWahlG stattfinden. Für die
Briefwahl gilt § 11 Absatz 4 der Satzung entsprechend.
Bei Vorliegen von zwingenden technischen Beschränkungen kann der Kreisvorstand
beschließen, von den Regelungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 und 4 der Satzung
abzuweichen.