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            <title>Kreismitgliederversammlung 5. Juli 2021: Änderungsanträge</title>
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                <title>Kreismitgliederversammlung 5. Juli 2021: Änderungsanträge</title>
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                        <title>Ä1 zu S3NEU:  Satzung, Frauenstatut und Beitragsordnung</title>
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                        <author>Maik Kristen</author>
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                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div id="section_14563_0" class="paragraph lineNumbers"><h4 class="lineSummary">Von Zeile 12 bis 16:</h4><div><p><br><span class="underline"><span class="underline"><ins style="color:#008000;text-decoration:underline;">Nach </ins>§ <del style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;">5</del><ins style="color:#008000;text-decoration:underline;">2 einen neuen § 2a einfügen:</ins><br><br>Für Vorsitzende von Ortsbeiräten und anderen Beiräten nach <del style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;">§2</del><ins style="color:#008000;text-decoration:underline;">§ 2</ins> Abs. 4 der Entschädigungssatzung gelten <del style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;">entsprechend </del>die Bestimmungen aus §1<ins style="color:#008000;text-decoration:underline;"> entsprechend</ins>.</span></span></p></div></div></section><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text"><p>Die Satzung regelt bisher in §§1-2 die Spenden der Ratsmitglieder, in § 3 die Spenden, die Grünenmitglieder in Aufsichtsräten usw. bekommen und in § 4 wird geregelt, dass Sitzungsgelder von der Spendenregelung immer ausgenommen sind. Die jetzt vorgeschlagene Regelung mit einem neuen § 5 am Ende der Sonderbeitragsssatzung zu setzen, passt also nicht in das Regelungswerk. Das wird schon dadurch deutlich, dass ansonsten die Ausnahme des § 4, der sich bisher auf alle hier geregelten Mitgliedschaften bezieht, nicht ohne Änderung auf die Vorsitzenden von Beiräten beziehen würde. Auch von der Stellung der Vorsitzenden her ist es passender, diese an zweite Stelle nach den Ratsleuten zu setzen und nicht ganz ans Ende der Satzung. Das vermeidet weitere Anpassungen, die ansonsten notwendig werden würden.</p>
<p>Die Stellung des &quot;entsprechend&quot; ans Ende des Satzes erfolgt aus grammatikalischen Gründen; es werden erst die Regelungen genannt, die gelten, dann wie diese angewendet werden.</p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Mon, 05 Jul 2021 18:08:52 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>Ä2 zu S3:  Satzung, Frauenstatut und Beitragsordnung</title>
                        <link>https://gruenekiel.antragsgruen.de/kmv2107/motion/40024/amendment/50041</link>
                        <author>Monika Neht, Matthias Triebel (KV Kiel)</author>
                        <guid>https://gruenekiel.antragsgruen.de/kmv2107/motion/40024/amendment/50041</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div id="section_14563_0" class="paragraph lineNumbers"><h4 class="lineSummary">Von Zeile 0 bis 4 einfügen:</h4><div><h4 class="inserted" style="color:#008000;text-decoration:underline;"><strong><strong>Neu von Zeile 386 bis 388:</strong></strong><br></h4><p class="inserted" style="color:#008000;text-decoration:underline;">§1 Abs 1<br><br>Alle Ratsmitglieder von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Kiel sollen von ihrer Aufwandsentschädigung, die sie nach § 2 Absatz 1 der jeweils gültigen Fassung der Entschädigungssatzung der Landeshauptstadt Kiel erhalten, 30% an den Kreisverband Kiel spenden.</p><h4><ins class="space" aria-label="Einfügen: „Zeilenumbruch”">[Zeilenumbruch]</ins><ins><br></ins><strong>Von Zeile 403 bis 404 einfügen:</strong></h4><p>Sitzungsgelder der Gremienmitglieder nach § 1-3<ins style="color:#008000;text-decoration:underline;">,</ins> der Ortsbeiratsmitglieder und bürgerliche<ins style="color:#008000;text-decoration:underline;">n</ins> Mitglieder in den Ausschüssen sind von dieser Regelung ausgenommen.<br><br></p></div><h4 class="lineSummary">Von Zeile 6 bis 8:</h4><div><p><br>Für Vorsitzende von Ortsbeiräten und <del style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;">Ausschüssen gilt abweichend zu §4</del><ins style="color:#008000;text-decoration:underline;">anderen Beiräten nach §2 Abs. 4 der Entschädigungssatzung gelten</ins> entsprechend die Bestimmungen aus §1.</p></div></div></section>]]></description>
                        <pubDate>Mon, 05 Jul 2021 11:06:00 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>Ä1 zu S4: Satzung, Frauenstatut und Beitragsordnung</title>
                        <link>https://gruenekiel.antragsgruen.de/kmv2107/motion/40040/amendment/50038</link>
                        <author>Maik Kristen (KV Kiel)</author>
                        <guid>https://gruenekiel.antragsgruen.de/kmv2107/motion/40040/amendment/50038</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div id="section_14563_0" class="paragraph lineNumbers"><h4 class="lineSummary">Nach Zeile 4 einfügen:</h4><div><p class="inserted" style="color:#008000;text-decoration:underline;"><strong>Von Zeile 140 bis 141 (§6 Kreismitgliederversammlung):</strong><br>c) <span class="underline">sieben (statt vorher zehn) </span>Prozent der Mitglieder des Kreisverbandes dies schriftlich verlangen.<br><br><strong>Von Zeile 246 bis 247 (§11 Urabstimmung):</strong><br>(1) Auf Antrag von <span class="underline">12 (statt vorher 15)</span> Prozent der Mitglieder des Kreisverbands Kiel führt der Kreisvorstand eine Urabstimmung durch.</p></div></div></section><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text"><p>Wenn dieses Quorum runter gesetzt wird, sollte im Gleichlauf auch das des § 6 Abs. 5 c) herabgesenkt werden.</p>
<p>Gleiches gilt dann auch für den § 11 Absatz 1.</p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Sun, 04 Jul 2021 10:50:00 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>Ä1 zu S2:  Satzung, Frauenstatut und Beitragsordnung</title>
                        <link>https://gruenekiel.antragsgruen.de/kmv2107/motion/40023/amendment/50034</link>
                        <author>Maik Kristen (KV Kiel)</author>
                        <guid>https://gruenekiel.antragsgruen.de/kmv2107/motion/40023/amendment/50034</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div id="section_14563_0" class="paragraph lineNumbers"><h4 class="lineSummary">Von Zeile 1 bis 17:</h4><div><p class="deleted" style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;"><strong>Von Zeile 169 bis 170 einfügen:</strong></p><p class="deleted" style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;">turnusgemäßen Neuwahl zu diesem Amt oder Mandat, sofern sie nicht vorher schriftlich gegenüber dem Kreisvorstand ihren Rücktritt erklären.<br><br><span class="underline"><span class="underline">(9) Wenn dies erforderlich ist, kann der Kreisvorstand beschließen, eine Kreismitgliederversammlung virtuell abzuhalten. In der Einladung zu dieser Versammlung ist auf diese Tatsache hinzuweisen.</span></span></p><p><strong><del style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;">Von</del><ins style="color:#008000;text-decoration:underline;">Ab</ins> Zeile 214 <del style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;">bis 215 </del>einfügen:</strong></p><p class="deleted" style="color:#FF0000;text-decoration:line-through;">(9) Persönliche Erklärungen sind erst am Ende eines Tagesordnungspunktes zulässig.<br><br><span class="underline"><span class="underline">(10) Wird eine Kreismitgliederversammlung virtuell abgehalten so sind Personen- und sonstige geheime Wahlen sowie Wahlen, bei denen dies durch das Parteiengesetz gefordert wird, als Briefwahl abzuhalten. Die Regelungen des §11 gelten für diese Briefwahlen entsprechend. Auf Vorschlag des Kreisvorstandes kann die Kreismitgliederversammlung beschließen, von den Regelungen des Abs. 2 Satz 2, Abs. 2 Satz 4 und des Abs. 7 abzuweichen.</span></span></p><p class="inserted" style="color:#008000;text-decoration:underline;">§ 7a – Virtuelle und hybride Kreismitgliederversammlung<br>(1) Der Kreisvorstand kann bei Notlagen beschließen, die Kreismitgliederversammlung virtuell im Wege der Bild- und Tonübertragung abzuhalten (virtuelle Kreismitgliederversammlung). Mitgliedern ohne Internetanschluss ist ein Zugang in der Kreisgeschäftsstelle oder sonstigen geeigneten Räumlichkeiten bereit zu stellen, wenn ein Mitglied dies verlangt und die Teilnahme ansonsten wesentlich erschwert würde; der Kreisvorstand weist in der Einladung auf diese Möglichkeit hin.<br><br>(2) Der Kreisvorstand kann beschließen, dass die Kreismitgliederversammlung zum Teil in Präsenz, zum Teil virtuell im Wege der Bild- und Tonübertrag (hybride Kreismitgliederversammlung) zusammenfinden kann. Ist einem Mitglied das persönliche Erscheinen nicht zumutbar, gilt Absatz 1 Satz 2.<br><br>(3) Die Vorstellung und Wahlen der Bewerbenden nach § 6 Abs. 6 d) und e) der Satzung können nur unter den Vorgaben des § 35a LWahlG stattfinden. Für die Briefwahl gilt § 11 Absatz 4 der Satzung entsprechend.<br><br>Bei Vorliegen von zwingenden technischen Beschränkungen kann der Kreisvorstand beschließen, von den Regelungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 und 4 der Satzung abzuweichen.</p></div></div></section><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text"><p>zu Absatz (1) Ich schlage eine Einschränkung auf Notlagen vor, um den Normallfall der Präsenz-KMV zu gewährleisten. Die Ausnahmeregelung sollte erfolgen, weil ansonsten Mitglieder ausgeschlossen werden und sie Beschlüsse anfechten könnten. Es wäre auch möglich, dass auf Altmitglieder zu beschränken und einen Internetanschluss für Mitglieder vorauszusetzen, die ab Inkrafttreten der Regelung eintreten, weil sie dann die Satzung diesbezüglich kennen.<br>
Soll gewünscht sein, dass virtuelle KMV regulär stattfinden können, ist das „bei Notlagen&quot; zu streichen oder durch eine weichere Regelung zu ersetzen. Es sollte jedoch ein Grund genannt werden, das vorgeschlagene &quot;erforderlich&quot; ist mir zu unbestimmt.</p>
<p>zu Absatz (2): Optionale Regelung. Eine Hybridveranstaltung kann geboten sein, um etwa mehr Mitglieder zur Teilnahme zu bewegen. Sicherlich wird dies ein erhöhten Organisationsaufwand bringen. Für die Abstimmungen könnte auch bei den Präsenzveranstaltungen auf die digitale Lösung zurückgegriffen wurden, um einen einheitlichen Abstimmungsvorgang zu erreichen. Die Hilfsklausel des Satz 2 hat Menschen im Blick, die etwa erkrankt sind oder eine Ansteckung fürchten. Je nach Wunsch kann das auch aufgeweicht werden, um die digitale Teilnahme zu normalisieren, wenn das gewünscht wäre.</p>
<p>zu Absatz (3): Das zielt auf die Vorgaben des § 35a IV LWahlG ab, der auch bei einer Notlage digitale Abstimmungen über die Aufstellung von Bewerber:innen nicht zulässt, weil hier die Schnittstelle zwischen privatrechtlicher und staatlicher Demokratie beginnt. Die Vorstellung der Bewerbenden ist nach § 35 VI LWahlG muss jedenfalls immer auch schriftlich gewährleistet sein und kann auch in Notlagen nur ergänzend digital stattfinden, sodass diese Wahlen nur bei Präsenz-KMV stattfinden kann.<br>
Für alle anderen Wahlen gelten diese hohen Hürden nicht, sodass Beschlüsse und andere Wahlen nach herrschender Auffassung digital stattfinden können. Bei Wunsch ließe sich der Absatz auch für die anderen Wahlen erweitern: „...nach § 6 Abs. 6 d), e), f) sowie § 6 Abs. 7 b) der Satzung...</p>
<p>zu Absatz (3), Satz 3: Das greift den Vorschlag aus dem Ursprungsantrag auf. Für die Gäste sehe ich zwar keinen Grund, zur Abweichung, da insoweit auch die Sitzungsleitung die Gäste auf die Redeliste setzen kann. Ich kann mir vorstellen, dass auch für Abstimmung unter Frauen in die Technik eingebaut werden kann. Für die Redeliste der Frauen ist es ja auch möglich, sodass ich diese Regelung als optional ansehe. Die Wahlen nach § 7 Abs. 7 können digital durchgeführt werden, sodass eine Ausnahme hierfür entfallen kann.</p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Sun, 04 Jul 2021 10:22:00 +0200</pubDate>
                    </item></channel></rss>