Veranstaltung: | Kreismitgliederversammlung 5. Juli 2021 |
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Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 07.06.2021, 12:02 |
Satzung, Frauenstatut und Beitragsordnung
Satzungstext
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Kreisverband Kiel der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und des
Landesverbandes Schleswig-Holstein von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führt den Namen
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Kiel.
(2) Der Kreisverband ist zugleich Ortsverband der Landeshauptstadt Kiel und hat
seinen Sitz in Kiel.
§ 2 Aufgaben
Der Kreisverband hat die Aufgabe
(1) Grundsätze (ökologisch, basisdemokratisch, sozial, gewaltfrei, dezentral)
und Programm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu vertreten und sich an Wahlen zu
beteiligen. Dazu stellt der Kreisverband ein regionales Programm auf.
(2) Ziele und Entscheidungen der innerparteilichen Basis sowie der örtlichen
Umweltschutz-, Bürger*innen- und Basisinitiativen und anderer Zusammenschlüsse –
soweit sie den Grundsätzen der GRÜNEN nicht widersprechen – auf Landes- und
Bundesebene zu vertreten, die grundlegenden Ziele und insbesondere die
grundlegenden Ziele der Bürger*inneninitiativen und Zusammenschlüsse mit zu
tragen und zu deren Verwirklichung auch auf parlamentarischer Ebene beizutragen.
(3) Eine intensive Zusammenarbeit mit den genannten Initiativen anzustreben, die
Bildung solcher Initiativen, wo es nötig ist, anzuregen und sie aktiv zu
unterstützen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme von Mitgliedern, die Beendigung der Mitgliedschaft und die
Rechte und Pflichten der Mitglieder regelt die Bundesatzung.
(2) Die Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages besteht gegenüber dem
Kreisverband. Näheres regelt die Beitragsordnung Teil A.
§ 4 Gliederung
(1) Innerhalb der Landeshauptstadt Kiel können Stadtteil- und Arbeitsgruppen
gegründet werden, die aus mindestens fünf Mitgliedern bestehen müssen.
Stadtteilgruppen arbeiten themenübergreifend. Arbeitsgruppen werden zu
inhaltlichen Schwerpunkten gebildet. Über die Anerkennung sowie die Auflösung
entscheidet die Kreismitgliederversammlung. Arbeits- und Stadtteilgruppen
entscheiden in ihren Arbeitsbereichen im Rahmen des Programms und von
Beschlüssen der Kreismitgliederversammlung autonom. Finanzrelevante
Entscheidungen sind mit dem Kreisvorstand abzusprechen.
(2) Vertreter*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in den Ausschüssen der
Ratsversammlung sollen in den ihnen thematisch zugeordneten Arbeitsgruppen
mitarbeiten und die dort erarbeiteten Inhalte bei der Wahrnehmung ihres Mandates
vertreten. Gleiches gilt für die Vertreter*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in
den Ortsbeiräten in Bezug auf die Stadtteilgruppen.
(3) Veröffentlichungen im Namen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN können nur durch die
Kreismitgliederversammlung, den Kreisvorstand oder nach Rücksprache mit diesem
erfolgen.
(4) In Absprache mit den Kreisverbänden der Kreise Plön und Rendsburg-
Eckernförde können Gemeinden, die im Einzugsbereich der Stadt Kiel liegen, dem
Kieler Kreisverband zugeordnet werden. Innerhalb dieser Gemeinden können
Ortsverbände gegründet werden, sofern sie aus mindestens sieben Mitgliedern
bestehen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheiden die Ortsverbände.
(5) Die GRÜNE JUGEND (GJ) Kiel ist der eigenständige Jugendverband des
Kreisverbandes. Er gibt sich selbst eine Satzung.
(6) Die “Große Fraktion“ besteht aus den Mitgliedern von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
in der Ratsversammlung der Landeshauptstadt Kiel, den von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
entsandten bürgerlichen (und stellvertretenden) Mitgliedern in den Ausschüssen
der Ratsversammlung und den Ortsbeiräten, den Mitarbeiter*innen der Ratsfraktion
und zwei von diesem gewählten Mitgliedern des Kreisvorstandes.
§ 5 Organe und Wahllisten
(1) Die Organe des Kreisverbandes sind:
a) die Kreismitgliederversammlung,
b) der Kreisvorstand,
(2) Alle Organe, gewählten Gremien und Kommissionen sowie die Wahlvorschläge
sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen; mindestens die Hälfte der
Delegierten des Kreisverbandes für Landesparteitage und Bundesversammlungen
sowie für Kleine Parteitage müssen Frauen sein. Die ungeraden Plätze von
Wahllisten müssen mit Frauen besetzt werden, die geraden Plätze sind offene
Plätze; die Kreismitgliederversammlung kann beschließen, dass stattdessen die
geraden Plätze mit Frauen besetzt werden sollen oder dass für Platz 1 der
Wahlliste die Kandidatur von Frauen und Männern möglich ist. Wird in diesem Fall
auf Platz 1 ein Mann gewählt, ist Platz 2 mit einer Frau zu besetzen. Weiteres
regelt das Frauenstatut.
(3) Alle für die Ratsfraktion von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Kiel gewählten
Personen verpflichten sich, Mandatsträger*innenabgaben an den Kreisverband
abzuführen. Näheres regelt die Beitragsordnung Teil B, Sonderbeitragsordnung.
(4) Kandidiert keine Frau für eine Position, die mit einer Frau besetzt werden
soll, oder wird keine Frau gewählt, muss versucht werden, weitere Frauen zur
Kandidatur zu motivieren. Die Wahl ist erneut auf die Tagesordnung der nächsten
Kreismitgliederversammlung zu setzen; diese muss innerhalb von drei Monaten
stattfinden. Sollte auch auf dieser Versammlung keine Frau kandidieren oder
gewählt werden, kann die Position durch ein Votum der anwesenden Frauen geöffnet
werden, wenn sie mit einfacher Mehrheiten zustimmen.
(5) Die Kreismitgliederversammlung kann feststellen, dass die Besetzung einer
Position, die mit einer Frau besetzt werden soll, für die aber keine Frau
kandidiert hat oder gewählt wurde, keinen Aufschub duldet. Vor dieser Abstimmung
ist das Votum der anwesenden Frauen einzuholen. Trifft die
Kreismitgliederversammlung diese Feststellung, kann die Position auf der
gleichen Versammlung mit einem Mann besetzt werden.
§ 6 Kreismitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Kreisverbandes ist die Kreismitgliederversammlung.
(2) Die Kreismitgliederversammlung findet in der Regel einmal im Quartal statt,
davon einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung. Die Kreismitgliederversammlung
tagt öffentlich; sie kann den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Zur
Kreismitgliederversammlung wird schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung
vom Kreisvorstand eingeladen. Die Einladung ist mindestens 21 Kalendertage vor
der entsprechenden Kreismitgliederversammlung an die Mitglieder zu verschicken.
Die Einladung zu jeder Kreismitgliederversammlung erfolgt per Mail, es sei denn
es liegt keine Mailadresse des Mitglieds vor oder das Mitglied hat darum
gebeten, Einladungen zu Kreismitgliederversammlungen nur per Post zu erhalten.
Bürger*innen- und Basisinitiativen, die mit den zu behandelnden Themen befasst
sind, sollen eingeladen werden.
(3) Anträge an die Kreismitgliederversammlung auf Änderung der Satzung, des
Kommunalwahlprogramms sowie auf die Abwahl von Mitgliedern des Kreisvorstandes
müssen bis zum 20. Kalendertag vor der Versammlung an die Kreisgeschäftsführung
gesandt werden (Datum des Poststempels bzw. Datum des Eingangs der Mail im
Postfach der Kreisgeschäftsführung). Alle anderen Anträge sind mit einer
Eingangsfrist von zehn Kalendertagen vor der Versammlung schriftlich oder per
Mail bei der Kreisgeschäftsführung einzureichen. Als eingereicht gilt das
Hochladen des Antrags auf Antragsgrün oder das einschicken des Antrags per Mail
an die Kreisgeschäftsführung. Alle eingereichten Anträge müssen spätestens
sieben Kalendertage vor Kreismitgliederversammlung den Mitgliedern auf
Antragsgrün zur Einsicht zur Verfügung stehen.
Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge (Dringlichkeitsanträge) können
nur mit der Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten behandelt werden,
Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich
zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden. Auch Anträge zur Änderung
oder Ergänzung von Anträgen nach Satz 1 dieses Absatzes können jederzeit
gestellt werden.
Die Anträge und Änderungsanträge werden von einer quotiert besetzten
vierköpfigen Antragskommission geordnet. Ziel der Antragskommission ist es,
inhaltliche Debatten auf Kreismitgliederversammlungen zu unterstützen und
gleichzeitig aber die Einhaltung des Zeitplans der Kreismitgliederversammlung zu
ermöglichen. Die Antragskommission wird auf Vorschlag des Kreisvorstandes von
der Kreismitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
(4) Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zehn Prozent der zum
Zeitpunkt der Versammlung eingeschriebenen Mitglieder des Kreisverbandes
anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit erlischt auf Antrag eines Mitglieds,
sobald mehr als die Hälfte der Mitglieder laut Anwesenheitsliste die Versammlung
verlassen hat. Ist eine Kreismitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist die
folgende Kreismitgliederversammlung zu den in der Einladung zu der nicht
beschlussfähigen Kreismitgliederversammlung aufgeführten Tagesordnungspunkten in
jedem Falle beschlussfähig. In der Einladung zu dieser Versammlung ist auf diese
Tatsache hinzuweisen.
(5) Der Kreisvorstand hat eine Kreismitgliederversammlung einzuberufen, wenn
a) die Kreismitgliederversammlung,
b) die „Große Fraktion“,
dies beschließt oder
c) zehn Prozent der Mitglieder des Kreisverbandes dies schriftlich verlangen.
(6) Zu den Aufgaben der Kreismitgliederversammlung gehören:
a) die Beschlussfassung über das Programm;
b) die Beschlussfassung über die Satzung, das Frauenstatut, die Schiedsordnung
und die Beitragsordnung, des Kreisverbandes
c) die Beschlussfassung über Anträge;
d) die Wahl von Kandidat*innen zu Wahlen zu Vertretungskörperschaften, die dem
Parteiengesetz Genüge tun muss;
e) die Wahl der Delegierten für den Kleinen Landesparteitag, wovon eine*r nicht
dem Kreisvorstand angehören soll, der stellvertretenden Delegierten für den
Kleinen Parteitag, der Delegierten für den Landesparteitag und die
Bundesdelegiertenkonferenz, sowie eine unbegrenzte Zahl an Ersatzdelegierten;
f) die Durchführung von Wahlen, die von der Jahreshauptversammlung vertagt
wurden, und die Nachwahl für durch die Jahreshauptversammlung zu besetzende
Positionen.
(7) Zu den Aufgaben der Jahreshauptversammlung gehören:
a) jährlich die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Kreisvorstandes,
dessen finanzieller Teil zuvor von den Rechnungsprüfer*innen zu prüfen ist, die
Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes, die Beschlussfassung über die
Entlastung des Kreisvorstandes für den Prüfungszeitraum und den Haushalt des
Kreisverbandes. In Zusammenhang mit dem Haushalt ist der
Kreismitgliederversammlung eine Finanzplanung für die nächsten fünf Jahre zur
Kenntnis zu geben;
b) alle zwei Jahre die Wahl des Kreisvorstandes, zweier Rechnungsprüfer*innen,
die nicht dem Kreisvorstand angehören dürfen, und der Antragskommission mit
einer unbegrenzten Zahl an Stellvertreter*innen.
(8) Die Wahlperiode der durch die Jahreshauptversammlung gewählten oder durch
die Kreismitgliederversammlung nachgewählten Personen endet mit der
turnusgemäßen Neuwahl zu diesem Amt oder Mandat, sofern sie nicht vorher
schriftlich gegenüber dem Kreisvorstand ihren Rücktritt erklären.
§ 7 Verfahren bei der Kreismitgliederversammlung
(1) Die Kreismitgliederversammlung wird von zwei Mitgliedern des Kreisvorstandes
und mindestens einem weiteren Mitglied des Kreisverbandes, das nicht dem
Kreisvorstand angehören soll und das vom Kreisvorstand berufen wird, geleitet;
ein Mitglied der Sitzungsleitung oder ein*e vom Kreisvorstand Beauftragte*r hält
die Ergebnisse der Kreismitgliederversammlung in einem Protokoll fest, das mit
der Einladung zur nächsten Kreismitgliederversammlung zu versenden und über das
durch diese Beschluss zu fassen ist. Die Sitzungsleitung muss mindestens zur
Hälfte mit Frauen besetzt sein.
(2) Die anwesenden Mitglieder des Kreisverbandes sind stimm- und redeberechtigt.
Gäste sind redeberechtigt. Es werden getrennte Redelisten geführt
(Frauen/Offen), mindestens jeder zweite Redebeitrag ist Frauen vorbehalten. Ist
die Redeliste der Frauen erschöpft, so sind die Frauen der Versammlung zu
befragen, ob die Debatte fortgesetzt werden soll.
(3) Die Kreismitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, sofern
diese Satzung nichts Anderes bestimmt. Anträge auf Änderung des Programms, der
Satzung oder des Frauenstatuts des Kreisverbandes bedürfen der Zustimmung von
zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, mindestens aber der Hälfte der
Stimmen aller anwesenden Stimmberechtigten. Anträge auf Abwahl von Mitgliedern
des Kreisvorstandes bedürfen der Zustimmung der Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen.
(4) Wahlen nach § 5 Abs. 6 d) dieser Satzung, zum Kreisvorstand sowie der
Delegierten und Ersatzdelegierten zu Landesparteitagen und Bundesversammlungen
sind geheim. Andere Wahlen und Abstimmungen sind offen, sofern nicht ein*e
Stimmberechtigte*r ihre geheime Durchführung verlangt.
(5) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhält. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten
Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(6) In Wahlgängen mit nur einer*m Kandidat*in ist gewählt, wer mehr als die
Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei einem erforderlichen zweiten
Wahlgang ist gewählt, wer die relative Mehrheit, also mehr „Ja“- als „Nein“-
Stimmen erhält. Wird im zweiten Wahlgang niemand gewählt, findet bei der
nächsten Versammlung eine neue Wahl statt.
(7) Bei der Wahl der Beisitzer*innen des Kreisvorstandes ist zuerst die
Position, für die der GRÜNEN JUGEND Kiel das Vorschlagsrecht zusteht, zu wählen
und anschließend die Positionen, die mit Frauen besetzt werden sollen. Bei der
Wahl der Beisitzer*innen sowie der Delegierten und der Ersatzdelegierten für
Landesparteitage sind zuerst diejenigen Positionen zu wählen, die mit Frauen
besetzt werden sollen.
(8) Anträge zum Verfahren einer Antragsberatung oder einer Wahl können jederzeit
gestellt werden. Sie werden unmittelbar nach einer Gegenrede einzeln abgestimmt.
Wird keine Gegenrede gehalten, sind sie angenommen.
(9) Persönliche Erklärungen sind erst am Ende eines Tagesordnungspunktes
zulässig.
§ 8 Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, der
Schatzmeister*in, der Parteikoordination und fünf Beisitzer*innen, von denen
eine/r auf Vorschlag der GRÜNE JUGEND Kiel gewählt wird. Die Position kann ohne
Berücksichtigung dieses Vorschlagsrechts besetzt werden, wenn die GJ Kiel es
nicht wahrnimmt.
(2) Der Kreisvorstand führt den Kreisverband organisatorisch und politisch. Er
ist für alle Fragen und Aufgaben zwischen den Mitgliederversammlungen zuständig.
Die Sitzungen des Vorstandes sind parteiöffentlich.
(3) Die Vorsitzenden vertreten den Kreisverband in der Öffentlichkeit. Sie und
die Schatzmeister*in vertreten den Kreisverband einzeln gerichtlich und
außergerichtlich.
(4) Über die Sitzungen des Kreisvorstandes ist ein Ergebnisprotokoll zu führen.
(5) Außer mit Ausnahmebegründung erstattet der Kreisverband ausschließlich
mindestens EU-biozertifizierte und vegane Lebensmittel.
§ 9 Beschäftigungsverhältnisse
(1) Alle bezahlten Stellen, die im Kreisverband Kiel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
neu zu besetzen sind, werden mindestens parteiöffentlich ausgeschrieben.
Befristete Arbeitsverträge können nur dann ohne Ausschreibung verlängert werden,
wenn die Kreismitgliederversammlung diesem zustimmt.
(2) Bezahlte Stellen werden auf allen Qualifikationsebenen mindestens zur Hälfte
an Frauen vergeben. In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind,
werden so lange bevorzugt Frauen eingestellt, bis die Mindestparität erreicht
ist.
(3) Angestellte des Kreisverbandes können nicht Mitglieder des Kreisvorstandes
oder der Ratsversammlung sein.
§ 10 Schiedsgericht
Es gelten die Bestimmungen der Landesschiedsordnung.
§ 11 Urabstimmung
(1) Auf Antrag von 15 Prozent der Mitglieder des Kreisverbands Kiel führt der
Kreisvorstand eine Urabstimmung durch. Diese muss den Wortlaut einer
Abstimmungsfrage beinhalten, die sich mit Ja oder Nein beantworten lässt.
Zulässig ist auch eine Reihe aufeinander folgender Fragen, die jeweils mit Ja
oder Nein zu beantworten sein müssen.
(2) Urabstimmungen sind nicht zulässig zu Abwahlen von Mitgliedern des
Kreisvorstandes und der Einstellung oder Entlassung von Mitarbeiter*innen des
Kreisverbandes. Eine Urabstimmung kann nur erfolgen, wenn der Gegenstand auf der
Tagesordnung einer Mitgliederversammlung gestanden hat und dort diskutiert
worden ist.
(3) Eine nach den Absätzen (1) und (2) zulässige Urabstimmung ist innerhalb von
drei Wochen nach Eingang des Antrages beim Kreisvorstand einzuleiten. Für die
Durchführung der Urabstimmung ist der Kreisvorstand verantwortlich. In
begründeten Ausnahmefällen kann die Durchführung um bis zu 3 Wochen verschoben
werden.
(4) Urabstimmungsunterlagen sind allen Mitgliedern des Kreisverbandes
zuzusenden. Sie müssen innerhalb von 14 Werktagen nach ihrer Aussendung wieder
beim Kreisverband eingetroffen sein. Später eingegangene Abstimmungsunterlagen
können nicht mehr berücksichtigt werden. Die Auszählung der Stimmen hat
unverzüglich zu erfolgen. Sie ist mitgliederöffentlich. Das Ergebnis ist den
Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.
§12 Auflösung des Kreisverbandes
Über die Auflösung des Kreisverbandes Kiel oder seine Zusammenlegung mit anderen
Kreisverbänden entscheidet die Kreismitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der
Beschluss bedarf einer Bestätigung durch die Urabstimmung der Mitglieder. Über
das Vermögen entscheidet im Falle einer Auflösung die Mitgliederversammlung.
§ 13 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft. Alle alten
Satzungen treten gleichzeitig außer Kraft.
Beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 7. Juli 2001.
geändert von der Jahreshauptversammlung am 24. April 2004 und am 21. Mai 2005.
geändert von der Kreismitgliederversammlung am 27.November 2014.
geändert von der Kreismitgliederversammlung am 24.März 2015.
geändert von der Kreismitgliederversammlung am 29.September 2016
geändert von der Kreismitgliederversammlung am 3. März 2020
Frauenstatut
1. Quotierung und Arbeit in Gremien
Alle Organe, gewählten Gremien und Kommissionen sowie die Wahlvorschläge sind
mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen; mindestens die Hälfte der
Delegierten des Kreisverbandes für Landesdelegiertenkonferenzen und
Bundesversammlungen sowie für den Kleinen Parteitag sollen Frauen sein. Beim
Aufstellen der Tagesordnung werden Tagesordnungspunkte von Frauen an die von
ihnen gewünschte Stelle gesetzt.
2. Wahlen
Um die Mindestquotierung zu gewährleisten, sind Wahlverfahren so auszurichten,
dass den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen sollen; Platz 1 soll
in diesem Fall ein Frauenplatz sein. Für die geraden Plätze können gleichzeitig
Frauen und Männer kandidieren. Hier wählt die Wahlversammlung in direkter
Konkurrenz zwischen den Kandidatinnen und Kandidaten gemäß der Satzung des
Kreisverbandes. Die Kreismitgliederversammlung kann beschließen, dass in
Umkehrung des „Reißverschlussprinzips“ die geraden Plätze mit Frauen besetzt
werden sollen oder dass für Platz 1 der Wahlliste die Kandidatur von Frauen und
Männern möglich ist. Wird in diesem Fall auf Platz 1 ein Mann gewählt, ist Platz
2 mit einer Frau zu besetzen.
Tritt der Fall ein, dass nicht ausreichend viele Frauen kandidieren oder dass
keine Frau gewählt wurde, muss versucht werden, weitere Frauen zur Kandidatur zu
motivieren. Erst wenn bei einer Nachwahl zu einem späteren Zeitpunkt das
Quotierungsziel nicht erreicht wird, können die offenen Plätze mit Männern
disparitätisch besetzt werden.
Die Kreismitgliederversammlung kann feststellen, dass die Besetzung einer
Position, die mit einer Frau besetzt werden soll, für die aber keine Frau
kandidiert hat oder gewählt wurde, keinen Aufschub duldet. Vor dieser Abstimmung
ist das Votum der anwesenden Frauen einzuholen. Trifft die
Kreismitgliederversammlung diese Feststellung, kann die Position auf der
gleichen Versammlung mit einem Mann besetzt werden.
Reine Frauenlisten sind möglich.
Dieses Verfahren gilt entsprechend für Wahlen zu Gremien des Kreisverbandes.
3. Durchführung von Kreismitgliederversammlungen
Die Sitzungsleitung soll quotiert besetzt werden. Die Diskussionsleitung
übernimmt abwechselnd ein weibliches und ein männliches Mitglied der
Sitzungsleitung. Die Sitzungsleitung hat bei der Diskussionsleitung durch die
Führung getrennter Redelisten das Recht von Frauen auf die gleiche Anzahl von
Redebeiträgen zu gewährleisten. Die Redeliste ist im Reißverschlussverfahren zu
führen.
4. Vetorecht
Eine Abstimmung unter den Frauen wird auf Antrag vor der regulären Abstimmung
durchgeführt. Weichen die Abstimmungsergebnisse voneinander ab, so haben die
Frauen ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Die entsprechenden
Beschlussvorlagen sind auf einer Mitgliederversammlung der weiblichen
Mitglieder, dem Frauenplenum, zu diskutieren. Die Einladung hierzu erfolgt
schriftlich binnen zwei Wochen nach der KMV, auf welcher die voneinander
abweichenden Abstimmungsergebnisse erzielt wurden, unter Angabe der Tagesordnung
mit einer Frist von mindestens einer Woche. Für die Vorbereitung und Einladung
sind die weiblichen Vorstandsmitglieder zuständig. Auf der nächsten KMV werden
die entsprechenden Beschlussvorlagen nochmals diskutiert und zur
Beschlussfassung vorgelegt.
5. Arbeitsgemeinschaft Frauen des Kreisverbandes
Weibliche Mitglieder des Kreisverbandes können sich zu einer Arbeitsgemeinschaft
(AG) Frauen zusammenschließen. Sie ist ein Diskussionsforum für grüne und
nichtgrüne Frauen. Sie wählt sich eine Sprecherin, nimmt im Einvernehmen mit dem
Kreisvorstand öffentlich Stellung zu aktuellen politischen Fragen und pflegt im
Namen des Kreisverbandes Kontakte mit anderen frauenpolitischen Organisationen
in Kiel. Die AG gibt Impulse in der Arbeit der Partei. Die AG Frauen kann Kurse
und Seminare für Frauen durchführen. Hierfür werden vom Kreisverband im Rahmen
seiner Haushaltsplanung Mittel zur Verfügung gestellt.
6. Einstellungspraxis
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Kiel, werden als Arbeitgeber auf
Gleichstellung zwischen Frauen und Männern achten. Daher werden alle Stellen auf
allen Qualifikationsebenen mindestens zur Hälfte mit Frauen besetzt. In
Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, werden sie solange
bevorzugt, bis mindestens die Quotierung erreicht ist.
Beschlossen von der Jahreshauptversammlung am 7. Juli 2001
Beitragsordnung (Stand: 2020)
Teil A
§ 1 – Grundlagen
Der Mitgliedsbeitrag pro Monat bemisst sich am monatlichen Nettoeinkommen des
Mitglieds aus Arbeitseinkommen, Lohnersatzleistungen, Pensionen oder Renten. Bei
Nettoeinkommen in monatlich wechselnder Höhe ist das Gesamteinkommen des
Vorjahrs dividiert durch zwölf zu Grunde zu legen.
§ 2 – Höhe des Beitrags
(1) Es ist ein Prozent des monatlichen Nettoeinkommens zu zahlen.
(2) Der Mindestbeitrag pro Monat liegt bei 6 EUR.
(3) Der Beitrag ist jeweils monatlich, vierteljährlich, halbjährig, oder
ganzjährig zum jeweils 1. des Monats im Voraus zahlbar.
§ 3 – Verringerung des Monatsbeitrags
Mitgliedern, die aufgrund ihrer Einkommens- oder Familiensituation die Beiträge
gemäß § 2 nicht leisten können, kann auf Antrag der Monatsbeitrag verringert
oder für die Dauer eines Jahres ausgesetzt werden.
§ 4 – Zahlungsverzug, Ruhen der Mitgliedschaft
Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach Fälligkeit keinen oder keinen der
Beitragsordnung entsprechenden Beitrag, so wird dem Mitglied eine
Zahlungserinnerung per Mail oder Brief zugestellt.
Erfolgt auf das Erinnerungsschreiben nach 2 Wochen keine Rückmeldung erhält das
Mitglied per Einschreiben mit Rückschein eine Mahnung. Meldet sich das Mitglied
nach Eingang des Rückscheins oder Rücklauf des Einschreibens nicht, wird die
Mitgliedschaft beendet.
§ 5 – In Kraft treten
Diese Beitragssatzung tritt rückwirkend zum 1. Juli 2001 in Kraft.
Beschlossen von der Jahreshauptversammlung am 7. Juli 2001.
§ 4 – Abs.2 geändert auf der JHV am 24. April 2004
§ 2 und § 3 – geändert am 21. Mai 2005
§ 2 – Abs. 2 geändert JHV 29. Mai 2010
§ 3 – geändert JHV 29. Mai 2010
§ 4 – Abs. 1 gestrichen JHV 29. Mai 2010
§ 4 – Abs. 2 geändert JHV 29. Mai 2010
§ 1, 2 und 3 geändert KMV 3. März 2020
Beitragsordnung Teil B
Sonderbeitragsordnung
§ 1
Alle Ratsmitglieder von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Kiel sollen von ihrer
Aufwandsentschädigung nach §2 Abs.1 der Entschädigungssatzung der
Landeshauptstadt Kiel vom 17. Juni 2009 30 % an den Kreisverband Kiel spenden.
Ratsmitglieder mit einem zu betreuenden Kind unter 12 Jahren spenden von ihrer
Aufwandsentschädigung nach §2 Abs.1 20 %, mit zwei zu betreuenden Kindern unter
12 Jahren 10 %. Ratsmitglieder mit 3 oder mehr zu betreuenden Kindern unter 12
Jahren behalten die volle Aufwandsentschädigung.
§ 2
Alle Ratsmitglieder von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN, die zusätzliche
Aufwandsentschädigungen gemäß § 2 Ziffer 2 Nr. 1-7 der o.g.
Entschädigungssatzung erhalten, sollen hiervon 50% an den Kreisverband Kiel
spenden.
§ 3
Alle Mitglieder, die B´90/ DIE GRÜNEN Kiel in Aufsichts-, Verwaltungs- und
Beiräten vertreten, sollen von der ihnen zustehenden Vergütungen bzw.
Entschädigungen 50% an den Kreisverband spenden.
§ 4
Sitzungsgelder der Gremienmitglieder nach § 1-3 der Ortsbeiratsmitglieder und
bürgerliche Mitglieder in den Ausschüssen sind von dieser Regelung ausgenommen.
Beschlossen von der Jahreshauptversammlung am 29.05.2010
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