Veranstaltung: | Kreismitgliederversammlung zum Kommunalwahlprogramm |
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Tagesordnungspunkt: | 2. Kommunalwahlprogramm (vollständige Übernahmen und vollständige modifizierte Übernahmen) |
Antragsteller*in: | Kreisvorstand (dort beschlossen am: 26.06.2022) |
Status: | Übernahme |
Eingereicht: | 26.06.2022, 19:20 |
KWP32: Öffentliche Werbeflächen fair nutzen
Text
Öffentliche Werbeflächen wie z. B. Großflächen sind zu großem Teil in einer Hand
(DSM Ströer). Sollte es in Zukunft zu einer Neuverhandlung bzw. zu einer
Verlängerung des Rahmenvertrages kommen, möchten wir uns dafür einsetzen, dass
in diesem Verfahren mehr Werbeflächen für Stadtwerbung reserviert werden und
verschiedene Anbieterfirmen Zuschläge erhalten, um zusätzliche konkurrenzfähige
Angebote zu schaffen. Wir wollen keine weiteren zusätzlichen Flächen für
kommerzielle Werbung zur Verfügung stellen.
Vor allem zu Wahlkampfzeiten ist die Stadt voll von Wahlwerbung. Diese Werbung
ist auf der einen Seite wichtig, um auf anstehende Wahlen aufmerksam zu machen
und Menschen zum Wählen zu bewegen. Zudem sind Wahlplakate Teil der politischen
Kultur. Andererseits entsteht insbesondere durch Wahlwerbung im öffentlichen
Raum ein hohes Müllaufkommen, zum anderen ist diese zumeist eine Frage des
Geldes. Kleinere und weniger etablierte Parteien sind durch diesen Mechanismus
benachteiligt. Wir bemühen uns, die Umweltfolgen unserer Wahlwerbung, z. B.
durch unseren plastikarmen Wahlkampf und unsere in der Regel im Papiermüll
entsorgbaren Plakate, so gering wie möglich zu halten. Wir möchten gemeinsam mit
den anderen Ratsfraktionen und Parteien Lösungen finden, wie Wahlwerbung
reduziert werden kann und gleichzeitig auch kleinere Parteien die Möglichkeit
haben, für sich zu werben. Das hilft dabei, Müll zu vermeiden. Wir werden uns
dafür einsetzen, in Kiel Beschränkungen der Plakatmengen zu etablieren. Eine
Reduzierung der stadtweiten Anzahl an Wahlwerbeplakaten auf 600 statt bisher 750
pro Partei wäre aus unserer Sicht wünschenswert. Wir wollen uns auf Landesebene
dafür einsetzen, dass diese Regelungen ihre Gültigkeit behalten und nicht durch
z. B. widersprechende Verordnungen ausgehebelt werden.
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